Wie lange wird die BU-Rente geleistet, wenn ein Schüler schulunfähig ist?
Grundsätzlich wird bei Schulunfähigkeit genauso unbefristet geleistet wie bei Berufsunfähigkeit eines Berufstätigen. Die Definition „Schüler“ gilt für die Dauer des Schulbesuchs - auf die Schulpflicht wird dabei nicht abgestellt.
Ist Schulunfähigkeit eingetreten, kann Swiss Life neu erworbene Fähigkeiten und ausgeübte Tätigkeiten im Rahmen der Nachprüfung berücksichtigen. Ohne freiwillige Ausübung einer Erwerbstätigkeit fehlt die Grundlage für eine konkrete Verweisung. Wird nach der Genesung später eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, wird diese üblicherweise in die Prüfung einbezogen.
Beispiele:
Wenn der Schüler nach wie vor schulunfähig ist und eine stundenweise Tätigkeit am Computer gegen Entgelt beginnt, ist eine konkrete Verweisung i. d. R. nicht möglich.
Wenn der Schüler nach seiner Genesung eine Hilfstätigkeit in der Lagerwirtschaft in Vollzeit gegen übliche Entlohnung ausübt, ist eine konkrete Verweisung denkbar.
Ein Schüler ist körperlich nicht mehr in der Lage (geistig aber schon), an seiner Schule am Schulunterricht teilzunehmen. Er
sitzt beispielsweise aufgrund eines Unfalls im Rollstuhl. Ist der Schüler schulunfähig?
Nein, sofern der Schüler weiterhin an seinem regulären Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen kann. Ist hingegen im Rahmen des Besuchs an seiner allgemeinbildenden Schule eine sonderpädagogische Förderung notwendig oder besucht der Schüler eine Förderschule, wird eine BU-Rente gezahlt.
Ein Schüler ist körperlich nicht mehr in der Lage (geistig aber schon), an seiner Schule am Schulunterricht teilzunehmen. Er sitzt beispielsweise aufgrund eines Unfalls im Rollstuhl. Er wird zu Hause durch einen Privatlehrer unterrichtet. Ist er schulunfähig?
Nein, der Privatunterricht ist einem Schulwechsel gleichzusetzen, es sei denn, der Privatunterricht ist aufgrund einer sonderpädagogischen Förderung nötig.
Gilt für einen Schüler die abstrakte Verweisung, d. h. kann ein Gymnasiast an eine Realschule bzw. Hauptschule verwiesen werden?
Nein, auch für Schüler gibt es keine abstrakte Verweisung. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schüler infolge Krankheit,
Körperverletzung oder Pflegebedürftigkeit, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande sein wird, als Schüler an seinem bisherigen Schulunterricht an einer allgemeinbildenden Schule teilzunehmen. Nimmt der Schüler zwar an seinem bisherigen Schulunterricht weiter teil, kann dies aber für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nur mit sonderpädagogischer Förderung oder besucht für mindestens diesen Zeitraum eine Förderschule, liegt ebenfalls Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor.
Ein Schüler macht nach der Schule ein freiwilliges soziales Jahr. Die Berufsunfähigkeitsversicherung wurde bereits während der Schulzeit abgeschlossen. Besteht Versicherungsschutz für fünf Jahre gemäß Punkt 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen?
Beim freiwilligen sozialen Jahr handelt es sich um eine Berufsausübung. Somit ist die Tätigkeit während des sozialen Jahres die Grundlage für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf.
Ein Schüler macht nach der Schule ein freiwilliges soziales Jahr. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Der Geschäftspartner möchte den Schüler gerne versichern. Ist er überhaupt versicherbar? Wenn ja, als Schüler?
Während eines freiwilligen sozialen Jahres kann ein Antragsteller nicht versichert werden.
Ein Schüler ist mit 1.000 Euro BU-Monatsrente versichert. Er wird durch eine körperliche Einschränkung schulunfähig. Später ergreift er eine angelernte kaufmännische Tätigkeit und verdient 900 Euro netto pro Monat. Was bedeutet dies für die Leistungspflicht? Welche Rolle spielt die Lebensstellung, da der Versicherte 1.000 Euro Rente erhält und 900 Euro netto verdient?
Prüfungsmaßstab ist bedingungsgemäß ausschließlich die Frage einer Schulunfähigkeit; im Gegensatz zur Verweisung spielt hierbei die Höhe des Einkommens keine Rolle. Übt die VP eine neue Tätigkeit aus, ist also zu prüfen, ob die VP weiterhin schulunfähig ist. Wir gehen davon aus, dass dies regelmäßig nicht der Fall sein wird. Wer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dürfte i. d. R. nicht mehr schulunfähig sein, d. h. die Leistungen entfallen bereits deshalb, weil die Schulunfähigkeit entfallen ist; die Einkommenssituation ist dabei ohne Belang.
Nach Beendigung der Schule geht ein Schüler für ein Jahr ins Ausland. Die Berufsunfähigkeitsversicherung wurde bereits während seiner Schulzeit abgeschlossen. Er unternimmt beispielsweise eine Weltreise oder eine Reise im Rahmen von „work & travel“. Besteht Versicherungsschutz gegen Schulunfähigkeit für fünf Jahre gemäß Punkt 11 der AVB?
Ja, solange keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, wird auf die letzte Tätigkeit als Schüler abgestellt (bei einer Weltreise). Wird z. B. im Rahmen eines „work & travel“-Aufenthalts eine berufliche Tätigkeit, z. B. als Kellner, ausgeübt, ist sie die Grundlage für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf, auch wenn diese Tätigkeit nur vorübergehend oder für einen begrenzten Zeitraum über mehrere Wochen/Monate ausgeübt wird.
Ein Schüler wird während der Schulzeit als Schüler versichert. Der Schüler macht danach 1. ein Berufsgrundbildungsjahr, 2. ein Berufsvorbereitungsjahr und 3. ein Volontariat. Welcher Versicherungsschutz besteht jeweils?
Das Berufsgrundbildungsjahr wird dem Schulbetrieb zugeordnet. Gleiches gilt für das Berufsvorbereitungsjahr (in NRW auch Berufsorientierungsjahr genannt), sodass für das Berufsgrundbildungs- und Berufsvorbereitungsjahr die Tätigkeit als Schüler versichert ist.
Hinsichtlich des Volontariats ist zwischen einem Volontariat im Journalismus bzw. im karitativen, kaufmännischen Bereich oder im öffentlichen Dienst zu unterscheiden. Bei einem Volontariat im Journalismus handelt es sich um eine offizielle Ausbildungsbezeichnung, sodass die Tätigkeit als Auszubildender versichert ist.
Bei einem Volontariat im karitativen, kaufmännischen Bereich oder im öffentlichen Dienst handelt es sich um eine nicht bundesweit einheitlich geregelte Tätigkeit. Sofern das Volontariat mit Berufsbildern des Berufsbildungsgesetzes vergleichbar ist, wird die Tätigkeit als Auszubildender versichert.
Der potenzielle Kunde befindet sich 1. im Berufsgrundbildungsjahr, 2. im Berufsvorbereitungsjahr und 3. im Volontariat. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Der Geschäftspartner möchte ihn gerne versichern. Ist dies überhaupt möglich?
Da das Berufsgrundbildungsjahr und das Berufsvorbereitungsjahr dem Tätigkeitsbereich Schüler zugeordnet werden, ist der potenzielle Kunde als Schüler versicherbar. Soll die Berufsunfähigkeitsversicherung während einer Volontariatszeit abgeschlossen werden, ist eine Einzelanfrage im Antragsmanagement bei Swiss Life, Niederlassung für Deutschland, erforderlich.
Wie sind Schüler einzustufen, wenn die besuchte Schulform nicht in der Berufsliste enthalten ist?
Die Bezeichnungen der Schulformen variieren je nach Bundesland, insbesondere jene, die zu einem mittleren Bildungsabschluss
führen. Besucht der Schüler einer allgemeinbildende Schule bis zur 10. Klasse, die nicht explizit in EVApro aufgeführt ist, ist „Schüler/in bis 10. Kl. Sonstige (NICHT Haupt-, Mittel-, Grund- oder Förderschule)“ aus der Berufsliste zu wählen.
Die Schulform Gesamtschule gibt es beispielsweise in Hamburg nicht mehr. Wie werden Stadtteilschulen in Hamburg behandelt?
Für Stadtteilschulen bis zur 10. Klasse wählen Sie bitte in EVApro „Schüler/in bis 10. Kl. Sonstige (NICHT Haupt-, Mittel-, Grund- oder Förderschule)“.
Ab der 11. Klasse wählen Sie „Schüler/in ab 11. Klasse“.
Sind auch Schüler von Montessori- oder Waldorf-Schulen versicherbar?
Ja. Für Schüler der Klassen 5 bis 9 wählen Sie bitte „Schüler/in an Hauptschulen/Mittelschule“.
Welcher Versicherungsbeginn muss gewählt werden, damit ein Schüler noch als Schüler versichert werden kann?
Der Versicherungsbeginn muss vor dem Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums liegen. Als Schüler kann man auch noch nach Übergabe des Schulabschlusszeugnisses eingestuft werden, wenn das Antragsdatum vor dem Beginn der Schulferien des jeweiligen Bundeslandes liegt und der Antrag spätestens eine Woche nach Beginn der Schulferien des jeweiligen Bundeslandes in der Niederlassung von Swiss Life vorliegt.
Können wir Grundschüler versichern, wenn Sie zehn Jahre oder älter sind?
Nein, die Grundschule ist als versicherbare Schulform derzeit nicht vorgesehen. Erst ab Beginn der nächsthöheren Schulform kann Versicherungsschutz beantragt werden.
Wer muss bei einem Schüler unter 14 Jahren den Antrag unterschreiben?
Versicherungsnehmer muss ein Elternteil werden. Dieser Elternteil unterzeichnet als Versicherungsnehmer. Stellvertretend für das Kind als versicherte Person muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben.
Ab 14 Jahren unterschreibt auch das Kind und kann ggf. auch selbst Versicherungsnehmer werden.
Für Schüler unter 15 Jahren gibt es zusätzliche Gesundheitsfragen. Eine davon lautet: „War in den letzten zehn Jahren eine besondere Förderung (z. B. sonderpädagogische Maßnahmen) wegen Lernschwierigkeiten, Teilleistungsschwächen, Sprachstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten erforderlich?“
Was ist mit Sprachstörungen gemeint?
Eine Sprachstörung ist eine Störung der gedanklichen Erzeugung von Sprache. Dabei sind Sprachaufbau und Sprachvermögen beeinträchtigt. Es handelt sich um eine Beeinträchtigung des kommunikativen Gebrauchs der Sprache (Stottern, Lispeln etc.).
Was ist als sonderpädagogische Maßnahme anzusehen?
Die Sonderpädagogik begreift sich als Unterstützung und Begleitung von als
„besonders zu fördernd“ Eingestuften durch individuelle Hilfen, um ein möglichst großes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung bzw. sogenannter gesellschaftlicher Teilhabe (bzw. Teilnahme) und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen [Wikipedia].
Diese Eingliederung kann integrativ oder inklusiv gefördert werden.
Entsprechend vielfältig können die einzelnen fördernden Aktivitäten sein. Sie finden durch Sonderpädagogen im Bereich der Frühförderung, von Diensten zur Familienentlastung, in integrativen Gruppen, Integrativ-Kindertagesstätten und Sonder-Kindertagesstätten, in der Sonderschul-Sozialarbeit, in der Freizeitpädagogik und in Heimen statt.
Im Rahmen der Gesundheitsfrage sind anzugeben:
- Maßnahmen im Rahmen der Heilpädagogik (Anreize zur Entwicklungsförderung durch z. B. sehr spielerische Methoden)
- Medizinisch-therapeutische Maßnahmen, z. B. Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie oder Motopädie
- Schulische sonderpädagogische Maßnahmen
Sonderpädagogische Maßnahmen und Schulunfähigkeit: Welche Kernaussagen lassen sich treffen?
- Die Voraussetzung der Genehmigung
In der Regel stellen die Eltern über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte.
Die häufigsten sind: Lernen, Sprache, emotionale/soziale Entwicklung (LSE). (Weitere Förderschwerpunkte werden eingeteilt in: Hören und Kommunikation, Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung.)
- Die Durchführung der Maßnahme
Für die integrative Beschulung von Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf gibt es den mobilen sonderpädagogischen Dienst (MSD). Dabei wird der sonderpädagogische Förderbedarf in Förderstunden durch einen Sonderschullehrer, der von einer Sonderschule abgeordnet wird, abgedeckt. Da bei dieser Form der Schüler an seiner Regelschule beschult wird, ist kein Schulwechsel notwendig.
Fazit:
- Sonderpädagogische Förderung findet sowohl in Förderschulen als auch in allgemeinen Schulen statt – immer mit besonders geschultem Lehrpersonal.
- Freiwillige Lern-Nachhilfe zum Erreichen des Klassenziels ist keine sonderpädagogische Maßnahme im Sinne der Bedingungen.
- Kann der Schüler ohne sonderpädagogische Förderung weiter seine bisherige Schulform besuchen, dann ist er nicht schulunfähig.
- Kann der Schüler nur mit sonderpädagogischer Förderung weiter seine bisherige Schulform besuchen, dann ist er schulunfähig. Swiss Life leistet.
- Liegt beim Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, der weder integrativ noch inklusiv abgedeckt werden kann, ist ein Schulwechsel auf eine Förderschule (Sonderschule) erforderlich. Swiss Life leistet.