Anrechnung von bAV-Leistungen auf die Grundsicherung – Neuer Freibetrag durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

SLPM bAV Info - 02.02.2018

Nach bisheriger Regelung wurden Leistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge (gem. § 82 Abs. 5 Satz 2 SGB XII fallen hierunter bAV-, Riester- und Basisrenten) im Rentenalter auf Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII in voller Höhe angerechnet. Manche Arbeitnehmer hatten deshalb die Meinung, dass eine betriebliche Altersversorgung für sie nicht lohnenswert sei, da sie im Rentenalter ohnehin unter die Grundsicherung fallen würden und die angesparte bAV-Leistung mit der Grundsicherung verrechnet würde. Das Sparen erschien somit unattraktiver als der sofortige Konsum. Um diesen Widerstand zu entkräften und für Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen Anreize für eine zusätzliche Altersvorsorge zu setzen, wird durch das BRSG ein Freibetrag in der Grundsicherung eingeführt.