Kontrollieren Sie die Rentenbezugsmitteilung und fordern ggf. eine Korrektur beim Anbieter ein

Sonstiges - 04.04.2018

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.01.2018 bereinigt eine fehlerhafte Rentenbezugsmitteilung.

Eine Korrektur durch den Versicherer hätte den Gang vors Gericht erspart.

Das FG Münster (Az.: 5 K 3324/16) hatte zu einer Rentenversicherung der 3. Schicht mit BUZ in Leistung zu urteilen, die aufgrund der fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung eines Versicherers der 1. Schicht (Rürupvertrag) zugeordnet wurde. Eine Korrektur der elektronisch übermittelten Rentenbezugsmitteilung war nicht erfolgt. Der Rentenbezieher klagte gegen die aus Sicht des Finanzamts folgerichtige Besteuerung der fälligen BU-Leistungen
mit 58% und verlangte die Besteuerung mit dem niedrigeren Ertragsanteil von 21%. Der Rentenbezieher bekam Recht.

Zur Begründung trug er vor, die Berufsunfähigkeitsrentenzahlungen dürften nicht als Basisrentenzahlungen behandelt werden, da Basisrenten keine
Leistungen vor dem 62. Lebensjahr erbringen dürften und die streitgegenständliche Berufsunfähigkeitsrente bereits am 01.09.2029 und damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers ende. Voraussetzung nach den BMF-Schreiben vom 19.08.2013 und vom 10.01.2014 (BStBl. I 2013, 1087 bzw. BStBl. I 2014, 70) sei aber, dass die Berufsunfähigkeitsrente ohne Unterbrechung in die Altersrente übergehe. Es sei deshalb nach § 55 Abs. 2 EStDV eine Besteuerung in der Höhe des Ertragsanteils durchzuführen, so dass sich steuerpflichtige sonstige Einkünfte in Höhe von nur 5.319 € (21% x 25.815 € - 102 €) ergäben. Soweit die Beiträge
zur eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung in den Steuererklärungen 2007-2009 als Sonderausgaben berücksichtigt worden seien, sie dies unberechtigterweise geschehen, da die Beiträge nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG fielen.

Das Finanzgericht bestätigt im Übrigen die Zertifizierungsvoraussetzung, dass ein nahtloser Übergang der BU-Rente auf die Altersrente gewährleistet sein
muss. Dies bezieht sich unverändert auf die Leistungsdauer. Diese muss bis zum Alter 62 vereinbart sein, wenn dann die Abrufphase der Altersrente beginnt. Auf
die Versicherungsdauer der BU-Rente kommt es nicht an. 

Quintessenz aus den Urteil für Ihre Kunden: Die Rentenbezugsmitteilung von Fall zu Fall kontrollieren und ggf. eine Korrektur beim Anbieter einfordern.